Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 24.02.2010 (Az.: 7 A 10994/09.OVG): Kein Unterhaltsvorschuss für im Ausland lebende Kinder
Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09 u.a.) 09.02.2010
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html Entgegen den Erwartungen vieler Hartz-IV-Bezieher und der
Sozialverbände ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Regelsätze
als solche verfassungswidrig sind. Für verfassungswidrig erklärt das BVG die
Berechnungsmethode der Regelätze für Kinder und Jugendliche, da diese
eigenständig zu ermittelnde Bedarfe haben und nicht, wie geschehen, im Wege
eines prozentualen Abschlags von den Bedarfssätzen von Erwachsenen festgelegt
werden dürfen. Positiv an dem Urteil ist jedoch, dass das BVG u.a. aus Art.
1 Abs. 1 Grundgesetz („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) eine
eigenständige, im Sozialgesetzbuch nicht geregelte Anspruchsgrundlage ableitet
für unabweisbare, laufende Sonderbedarfe, die atypisch sind und daher in der
Mehrbedarfsregelung des SGB II nicht aufgenommen wurden.
Eine während des Leistungsbezugs erfolgte Nebenkostenerstattungen stellt, auch
wenn diese für eine Zeit außerhalb des Leistungsbezugs erfolgen, -
anrechenbares Einkommen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II dar, selbst wenn die
Kosten für Unterkunft und Heizung zum Teil durch Darlehen Dritter finanziert
worden sind.
Geldleistungen, die erbracht werden, um einen Zugewinnausgleich nach
Ehescheidung (hier monatlich 500,00 €) sind nach Ansicht des Sozialgerichts
Berlin (anderer Meinung aber das Bundessozialgericht!) kein Einkommen im Sinne
des § 11 SGB II sondern Vermögen, auch wenn sie nach Antragstellung auf ALG II
zugeflossen sind.
Ein von Verwandten (hier: Sohn) gezahltes Darlehen für die Eltern ist
berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen, kann der Unterhalt an den betreuenden Elternteil ganz entfallen, urteilte der Bundesgerichtshof. Zur Entscheidung stand der Fall einer Lehrerin mit einer 70-Pozent-Stelle mit einem 7-jährigen Sohn. Nur wenn bei diesem ein erhöhter Betreuungsbedarf, z.B. wegen Krankheit besteht, muss die Mutter keine Ganztagsstelle ausüben, sondern erhält weiterhin ergänzenden Unterhalt vom Kindesvater. Nach altem recht hätte sie bis zum 8. Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags arbeiten müssen. Damit zieht der Bundesgerichtshof die Konsequenz aus dem zum 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrecht, das nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt gewährt und darüber hinaus nur dann, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“ (BGH XII ZR 74/08).
Wird die Arbeitslosigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen unterbrochen und teilt der Bezieher von Arbeitslosengeld die Unterbrechung der Behörde mit, so ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung nicht erforderlich, urteilte das Sozialgericht Speyer (AZ: S 10 AL 220/07). Die anderslautenden internen Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit sind insoweit mit dem Gesetz (Sozialgesetzbuch III) nicht vereinbar und nicht anzuwenden. Diese internen Anweisungen sind bloßes Verwaltungsbinnenrecht und haben nicht den Charakter von Gesetzen oder Verordnungen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte für die Geltendmachung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs folgende Voraussetzungen auf: Es muss in jedem Fall ein ärztliches Attest vorliegen, das die besondere, verordnete Kostform darstellt und den konkreten Gesundheitsschaden nennt. Der Hilfebedürftige muss jedoch darüber hinaus substanziiert (d.h. detailliert) darlegen, welche verordnete Kostform er einhält und welche Ausgaben im Einzelnen er insoweit hat. Im konkreten Fall urteilten die Richter weiter, dass eine Hepatitis C ohne weitere Komplikationen eine bestimmte Diät oder Kostform nicht erforderlich macht. Dass der erkrankte Hilfebedürftige so genannte Vollkost einnimmt, bedingt nach Ansicht des Landessozialgerichts keinen erhöhten Ernährungsbedarf (L 13 AS 4462/07).
Die Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter vom Kläger bedroht wurde, ist unbegründet, urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Einleuchtendes Argument: Sonst hätte es der Kläger in der Hand, durch Drohungen einen ihm unangenehmen Richter im Verfahren auszuschalten. Berufsrisiko eines Richter, meinte das LSG mit der höflichen Umschreibung „Grundsätzlich ist der unabhängige Richter selbst in schwierigen Situationen gefordert, ... seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu erhalten“.
Hat die Verwaltung von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, ist der Betroffene in seinem Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung verletzt. Die im Ausgangsbescheid unterbliebene Ausübung des Ermessens muss spätestens im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Nach Klageerhebung kann die Ermessensausübung nicht mehr nachgeholt werden (AZ.: L 12 AS 2069/08)
Wird ein Hilfebedürftiger per Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, monatlich 5 oder 10 Bewebungen nachzuweisen, kann ihm für die Dauer der Eingliederungsvereinbarung kein 1-€-Job zugewiesen werden. Tritt er den 1-€-Job nicht an, darf er nicht sanktioniert werden. Grund: Es ist ein offener Widerspruch, vom Hilfebedürftigen den Nachweis von Bewerbungen zu verlangen und ihm andererseits durch die Zuweisung eines 1-€-Jobs u bescheinigen, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 S.2 SGB II eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist (AZ.: S 37 AS 19402/08 ER).
bei 1-€-Job liegt unter 30 Stunden
Eine Arbeitszeit von wöchentlich 30 Stunden zuzüglich Fahrtzeit ist unzumutbar. Grund: Der Bezieher von Arbeitslosengeld II muss neben der Abeitsgelegenheit noch ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt durch lektüre von Arbeitsangeboten, Fertigen von Bewerbungen, Vorsprachen bei Arbeitgebern etc. zu bemühen, was bei einer täglichen Belastung von 7,3 Stunden durch 1-€-Job zuzüglich Fahrtzeit nicht gewährleistet ist (AZ.; L 3 AS 127/07).